§ 99 – Betreten von Grundstücken und Räumen
(1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenständen zu forschen.
Kurz erklärt
- Finanzbeamte und Sachverständige dürfen Grundstücke und Einrichtungen während der Geschäftszeiten betreten, um steuerliche Feststellungen zu treffen.
- Die betroffenen Personen müssen im Voraus angemessen informiert werden.
- Wohnräume dürfen nur gegen den Willen des Inhabers betreten werden, um dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.
- Die Maßnahmen dürfen nicht dazu dienen, nach unbekannten Gegenständen zu suchen.
- Der Zugang zu den Räumlichkeiten muss im Interesse der Besteuerung erfolgen.